AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KTI-Plersch Kältetechnik GmbH

I. Geltungsbereich, Form

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
  2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  4. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  7. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns im Gegenzug, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Vertragsschluss, Auftragsbestätigung, Beschaffenheit

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Wir sind an unsere Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  4. Beschaffenheitsgarantien übernehmen wir nur, wenn diese in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind und sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung die Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen unzweifelhaft ergeben.
  5. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Lieferfrist zu laufen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Lieferung eines Teils unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gelten Ziff. VII. 8. S. 1 und VII. 10. S. 1. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Die Rechte des Bestellers gem. Ziff. VIII dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung sowie für die Zahlung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk zzgl. Verpackung, Entladung und ggf. Montage, die zu den zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Preisen ausgeführt werden. Darüber hinaus kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe dazu.
  2. Beim Versendungskauf (Ziff. IV. 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. EUR 3.000,00 pro Container als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Besteller.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen wie folgt: 20% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung und der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. Ziff. VII. 7 Satz 2 dieser AVB unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), insbesondere auch bestehender Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden, etc.), behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldnerbereinigung erlöschen die Rechte des Bestellers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Besteller räumt uns zugleich das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder zur Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Besteller.
  4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Baut der Besteller Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Gebäude ein, so tritt er schon jetzt den aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware einschließlich des Sicherungsaufschlags von zehn Prozent mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung. Wir nehmen die Abtretung an.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in diesem Abschnitt unter Ziff. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von zehn Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Bestellers, die ihm aus Verträgen in Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Bestzeller durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. vorstehender Ziff. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Besteller Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VII. Mängelansprüche des Bestellers

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Installation/Montage oder mangelhafter Anlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§474ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert angegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. vorstehender Ziff. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich unter Angabe der Projekt- und Auftragsnummer und ggf. der Seriennummer der Ware sowie der Art des Mangels, Anzeige zu machen. Handelsvertreter sind nicht ermächtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder im Zusammenhang mit Mängeln verbindliche Zusagen zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden, längstens aber innerhalb von 8 (acht) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Defektteil muss mit vollständig ausgefülltem Incident-Report innerhalb von 60 Tagen ab Entdeckung bzw. Erkennbarkeit des Mangels retourniert werden. Die Transportkosten für die Retourlieferung gehen zu Lasten des Bestellers. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
  5. Keine Gewähr übernehmen wir in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
  6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, wenn über die Berechtigung der Rüge keine Zweifel bestehen können. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.
  8. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Anderenfalls sind wir von der Haftung der daraus resultierenden Folgen befreit. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt. Die Lieferung von Ersatzteilen innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt zu identischen Konditionen wie die ursprüngliche Lieferung des Auftragsumfangs.
  9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  10. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Schäden. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  11. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  12. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478 , 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S.2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern VIII. und IX.

VIII. Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus vorstehender Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

IX. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziff. VIII. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XI. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform und Salvatorische Klausel

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 88481 Balzheim. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
 

Balzheim im Oktober 2014

Registergericht Ulm HRA 5278, Sitz: Balzheim Geschäftsführerin: M.Sc. (TUM) Caroline Walleter-Plersch Carl-Otto-Weg 14/2 D-88418 Balzheim Tel.: +49–7347–9572-0 Fax: +49–7347–9572-22 info@kti-plersch.com www.kti-plersch.com

Einkaufsbedingungen

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  1. Allgemeines Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu anderen Bedingungen.
  2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen 2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie Ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. 2.3 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt. 2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. 2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. 2.7 Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten (QSL), sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der KTI Plersch Kältetechnik GmbH sind Bestandteil des Vertrages.
  3. Lieferung 3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. 3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. 3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen. 3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen. 3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar. 3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Wertes maßgebend. 3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG). 3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
  4. Höhere Gewalt Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, UnRuhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur  rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie inner- halb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
  5. Versandanzeige und Rechnung Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungs- nummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
  6. Preisstellung und Gefahrenübergang Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
  7. Zahlungsbedingungen Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Beglei- chung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Ent- geltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  8. Mängelansprüche und Rückgriff 8.1  Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunllich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 8.2  Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 8.3  Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 8.4  Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vor- nehmen zu lassen. 8.5  Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell be- stehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechts- mangel nicht zu vertreten. 8.6  Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertrags- gegenstands (Gefahrübergang) 8.7   Erfüllt der  Lieferant seine  Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ab- lieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen. 8.8   Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegen- standes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
  9. Produkthaftung 9.1   Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadens- ursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er soweit die Beweislast. 9.2   Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. 9.3   im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 9.4   Von einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge  eines  Mangels  des  vom  Lieferanten  gelieferten  Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
  10. Ausführung von Arbeiten Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände aus- führen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werk- gelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
  11. Beistellung Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
  12. Unterlagen  und Geheimhaltung 12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen,  Dokumenten  oder  Software  zu  entnehmen  sind,  und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum  Zweck  der  Lieferung  an  uns notwendigerweise herangezogen werden  müssen  und  die  ebenfalls  zur  Geheimhaltung  verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges  schriftliches  Einverständnis  dürfen  solche  Informationen  – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten,  wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. 12.2 Erzeugnisse, die  nach von  uns  entworfenen Unterlagen wie  Zeich- nungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben  oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinn- gemäß auch für unsere Druckaufträge.
  13. Exportkontrolle und Zoll Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen,  US- Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdoku- menten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an. – die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, –  für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), –  den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, –  ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt, oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, –  die  statistische  Warennummer  (HS-Code)  seiner  Güter,  sowie –  einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle wei- teren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
  14. Erfüllungsort Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist. Soweit nicht abweichend vereinbart, Balzheim.
  15. Allgemeine Bestimmungen 15.1    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 15.2    Für  die  vertraglichen  Beziehungen  gilt  ausschließlich  deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). 15.3    Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Ein- kaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Ulm. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
Balzheim im Januar 2009 Registergericht Ulm HRA 5278, Sitz: Balzheim Geschäftsführerin: M.Sc. (TUM) Caroline Walleter-Plersch Carl-Otto-Weg 14/2 D-88418 Balzheim Tel.: +49 7347 9572 – 0 Fax +49 7347 22 info@kti-plersch.com www.kti-plersch.com

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Allgemeine Mietbedingungen

zur Verwendung im Geschäftsverkehr unter Unternehmern
  1. Allgemeines 1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Mietern. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Mieter, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 1.2. Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 1.4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Mieter auf dessen Kosten zu beschaffen. Sind wir dem Mieter dabei behilflich, so trägt der Mieter auch insoweit die Kosten. 1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen), bedürfen der Schriftform. 1.6. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AMB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) findet keine Anwendung.
  2. Vertragsschluss 2.1. Unsere Angebote sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Datenblätter sind nur annähernd maß- und gewichtsgenau, soweit die Genauigkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gleiches gilt für Angaben, die in einem Prospekt, Katalog oder unserem Internetauftritt enthalten sind. Wenn sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist das Angebot 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. 2.2. Die Bestellung der Mietsache durch den Mieter gilt als Annahme unseres Angebotes, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. 2.3. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis eine Woche vor vereinbarter Auslieferung zu stornieren. Macht der Mieter von diesem Recht Gebrauch, hat er eine Stornogebühr von 30% des Mietzinses an uns zu zahlen. Bemessungsbeitrag ist der Mietzins für die gesamte vereinbarte Mietzeit zuzüglich eventuell bereits angefallener Transport- und Verpackungskosten. Nach diesem Zeitpunkt ist auch im Falle einer Stornierung der gesamte vereinbarte Mietzins zuzüglich eventuell bereits angefallener Kosten für den Hin-/Rück-Transport vom Mieter zu zahlen. 2.4. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages können wir eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Vertrag insoweit nicht zustande kommt.
  3. Leistungsumfang 3.1. Angaben zu Leistungsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit sowie Tauglichkeit für bestimmte Einsatzzwecke (z.B. Gebrauchswerte, Temperaturen, Verwendungszweck, Belastbarkeit, Toleranzen, Kapazitäten, Lautstärke oder ähnliches) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) erfolgen stets ohne Gewähr und sind keine zugesicherten Eigenschaften, soweit nicht die Verwendbarkeit zum ausdrücklich und schriftlich vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. 3.2. Wir erbringen keine Beratungsleistung in Form einer Anlagenplanung. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Inbetriebnahme oder der Anschluss der Mietsache nicht geschuldet. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Inbetriebnahme oder der Anschluss der Mietsache nur durch fachkundige Personen ausgeführt werden soll, z.B. einen Kältefachbetrieb oder Kältefachpersonal bei dem Mieter. 3.3. Im Falle eines nicht durch den Mieter verschuldeten Ausfalls der Mietsache werden wir innerhalb angemessener Zeit durch Reparatur oder Austausch der Mietsache Abhilfe schaffen. 3.4. Wir sind dazu berechtigt, den Mietgegenstand während der Dauer des Mietvertrages durch einen anderen, gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen.
  4. Verfügbarkeit des Kühlsystems 4.1. Bei dauerhaft genutzten Kühlsystemen sind vereinzelte, seltene Ausfälle grundsätzlich nie auszuschließen. 4.2. Der Vermieter gewährleistet daher eine Verfügbarkeit des mitvermieteten Kühlsystems von 90% („Verfügbarkeit“) im Jahr. 4.3. Vertraglich geschuldet ist das Erreichen der unter Ziff. 4.2 genannten Verfügbarkeit des mitvermieteten Kühlsystems. 4.4. Das mitvermietete Kühlsystem ist verfügbar, wenn es im vereinbarten Zeitraum entsprechend der vereinbarten prozentualen Verfügbarkeitsquote die vertraglich vereinbarte Kühlleistung erbracht hat bzw. erbringbar ist. Die Verfügbarkeitsquote wird wie folgt berechnet:(vereinbarte Verfügbarkeit – ungeplante Ausfallzeit) -------------------------------------------------------------- Vereinbarte Verfügbarkeitszeit4.5. Bei der Bestimmung der Verfügbarkeitsquote bleiben solche Ausfallzeiten unberücksichtigt, die • der Vermieter nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers beruhen, • mit dem Mieter vereinbarte oder unvorhergesehene erforderliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Wartungsarbeiten sind. 4.6. Der Mieter ist verpflichtet, für ihn erkennbare Störungen der mitvermieteten Kühlsysteme dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  5. Pflichten des Mieters 5.1. Der Mieter hat uns unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und den Aufstellort mitzuteilen. Der Mieter hat uns auch auf Besonderheiten am Aufstellort hinzuweisen, die einer reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme (sofern vereinbart) entgegenstehen könnten. Mehrkosten, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben entstehen, trägt der Mieter. 5.2. Der Mieter ist für eine sorgfältige und fachgerechte Bedienung, Pflege und Winterschutz der Mietsache verantwortlich. Der Mieter hat bei der Nutzung und Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Betriebsanleitung zu beachten und einzuhalten. Der Mieter hat die Frostsicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Rücktransport des Mietgegenstandes. 5.3. Der Mieter hat die Mietsache während der Mietzeit zu unterhalten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, uns Mängel oder Störungen der Mietsache unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen. Zudem hat der Mieter die Mietsache täglich daraufhin zu überprüfen, ob im Display Störmeldungen oder Inspektionsmeldungen angezeigt werden. Sollte dies der Fall sein, hat der Mieter uns ebenfalls unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag, unter Angabe des Textes, der im Display aufleuchtet hierüber zu unterrichten. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Störmeldung selbst zu bearbeiten. Sämtliche Wartungs- und Reparaturmaßnahmen sind mit uns abzustimmen. Soweit in diesen AMB nichts anderes geregelt ist, ist es dem Mieter nicht gestattet, Wartungen oder Reparaturen an der Mietsache selbst auszuführen oder durch Drittfirmen ausführen zu lassen. Gleiches gilt für Umbauten und Umprogrammierungen am Mietobjekt. 5.4. Die in vorgegebenen Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden allein von uns oder durch von uns beauftragte Unternehmen durchgeführt. Die Zeitpunkte und Dauer der Inspektionsintervalle werden dem Mieter mitgeteilt oder ergeben sich aus den die Mietsache begleitenden Unterlagen, die der Mieter sorgfältig zu lesen hat. Sofern eine Inspektion durch Erreichen einer bestimmten Anzahl an Betriebsstunden fällig wird, hat der Mieter uns dies mindestens zwei Woche vor dem Inspektionszeitpunkt mitzuteilen, damit die Arbeiten von uns rechtzeitig ausgeführt werden können. Wir werden während einer durchzuführenden Inspektion Rücksicht auf die betrieblichen Belange des Mieters nehmen. Eine inspektionsbedingte temporäre nicht Nutzbarkeit der Mietsache ist vom Mieter hinzunehmen. 5.5. Sämtliche etwaig für das Aufstellen und den Betrieb der Mietsache erforderlichen Genehmigungen / Erlaubnisse von Behörden oder Dritten holt der Mieter auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ein. 5.6. Die Verbringung des Mietobjekts an einen anderen Ort als den ursprünglich vertraglich vereinbarten Ort bedarf unserer Zustimmung. Sollte kein Ort vertraglich vereinbart sein, darf die Mietsache nicht ohne unsere Einwilligung in ein anderes Land gebracht werden. 5.7. Dem Mieter allein obliegt die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Normen, die der Betrieb der Mietsache mit sich bringt inkl. einer etwaig erforderlichen Dichtheitskontrolle nach den anwendbaren Vorschriften. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass insbesondere bei der Bedienung der elektrischen Anlage der Mietsache nur Personal eingesetzt wird, welches über das erforderliche Wissen zur Vermeidung von elektrischen Gefahren und Verletzungen verfügt und alle einschlägigen Vorschriften einschließlich anwendbarer DIN-Vorschriften beachtet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten in Intervallen von 6 Monaten, sofern die Mietdauer diesen Zeitraum überschreitet, die fachgerechte elektrotechnische Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Mietsache) durchzuführen. Der Mieter trägt auch allein dafür Sorge, dass die Mietsache zum Einsatz für bestimmte vom Mieter vorgesehene Zwecke geeignet und zugelassen ist und entsprechenden Anforderungen entspricht, wie z.B. im Lebensmittelbereich. 5.8. Wir reinigen vor dem Versand die Gebrauchtgeräte und – soweit erforderlich – die Neugeräte. Verunreinigungen, die danach auftreten, sei es durch den Versand oder aus einem anderen Grund, hat der Mieter selbst zu beseitigen. Gebrauchtgräte können zu den verschiedensten Zwecken eingesetzt worden sein. Dem Mieter obliegt es daher durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass eigene Systeme nicht durch den Anschluss der Gebrauchtgeräte verunreinigt werden. 5.9. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietsache vor Beschädigung, Vandalismus und Diebstahl zu treffen. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten und uns gegebenenfalls bei der Erstattung einer Strafanzeige zu unterstützen. Im Falle einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Mietsache durch Dritte hat der Mieter den Dritten unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die Mietsache nicht im Eigentum des Mieters steht und uns darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter hat uns in diesem Fall zudem den exakten Standort der Mietsache mitzuteilen. 5.10. Der Mieter hat für die Ableitung des Kondensats Sorge zu tragen.
  6. Untervermietung 6.1. Der Mieter ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zur Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. 6.2. Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter zur Sicherheit schon jetzt sämtliche Mietzinsansprüche betreffend die Mietsache an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  7. Untersuchungs- und Mängelanzeigepflicht 7.1. Die Mietsache ist unverzüglich am Ort der Bereitstellung bzw. – falls eine Anlieferung durch uns vereinbart wurde – nach Ablieferung an den Mieter durch ein durch den Mieter und auf dessen Kosten zu beauftragendes Fachunternehmen für Kältetechnik sorgfältig und fachmännisch zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich dabei auf alle Bereiche zu erstrecken, die zur Erreichung der bestimmungsgemäßen Funktion der Mietsache relevant sind. Die Untersuchung ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist dem Vermieter zuzuleiten. 7.2. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a BGB nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. 7.3. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt die Rechte aus § 536 BGB geltend zu machen, nach § 536a Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB zu kündigen. 7.4. Auf unser Verlangen hin ist eine beanstandete Mietsache frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Mietsache sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  8. Beginn und Ende der Mietzeit 8.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter. Der Übergabe an den Mieter steht eine Übergabe an dessen gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder uns beauftragten Transportpersonen gleich. 8.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestmietzeit zwei Monate und die Kündigungsfrist zwei Wochen. Die Mindestmietzeit verlängert sich immer automatisch um einen Monat, sofern der Mietvertrag nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 8.3. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt grundsätzlich bis zur vollständigen Rücklieferung der Mietsache und endet nicht mit Beendigung der Nutzung oder Abmeldung. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit oder der Mindestmietzeit zu zahlen. 8.4. Beide Parteien haben beim Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Wir sind insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich abzuholen, sofern auf Seiten des Mieters Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzanmeldung vorliegt.
  9. Gebrauchsüberlassung und Rückgabe der Mietsache 9.1. Im Mietpreis ist der Transport der Mietsache nicht enthalten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Mieter die Mietsache bei einer von uns benannten Stelle nach Mitteilung der Bereitstellung abzuholen und auch an einer von uns benannten Stelle zurückzugegeben. Wünscht der Mieter, dass wir die Mietsache an einen von ihm benannten Ort verbringen und/oder abholen, werden Anlieferung und gegebenenfalls Rücklieferung gesondert von uns berechnet. Der Mieter trägt die Transportgefahr. 9.2. Die Gebrauchsüberlassung und Übergabe der Mietsache erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Mieter, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder uns beauftragten Transportpersonen den Besitz an der Mietsache erhalten haben. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt erst in dem Zeitpunkt, in dem uns der Besitz an einem von uns angegebenen Ort übergeben wurde. Die Übergabe an eine Transportperson genügt hierfür nicht. 9.3. Für die Lagerung von notwendigem Verpackungsmaterial wie Transportkisten und bestelltem aber nicht benötigtem Zusatzmaterial hat der Mieter bis zur Rücklieferung selbst Sorge zu tragen und dies sicher zu verwahren. Der Mieter hat auch für geeignetes Gerät zum Abladen und Aufladen Sorge zu tragen, wie zum Beispiel für einen geeigneten Gabelstapler oder Kran sowie für Personal, welches diese Geräte bedienen kann, es sei denn, der Mieter hat dies explizit bei uns zusammen mit dem Transport mit in Auftrag gegeben. 9.4. Bei Beendigung eines Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, zusammen mit der Kündigung, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Rücklieferung, den Termin für den von ihm selbst organisierten Rücktransport mitzuteilen. Wir werden dem Mieter dann die verbindliche Adresse für die Rücklieferung mitteilen. 9.5. Ist ein Rücktransport durch uns vereinbart, so muss zusammen mit der Kündigung, in jedem Fall aber spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Mietzeitraums, ein Abholtermin mit uns vereinbart werden. Das Mietobjekt ist an einem leicht zugänglichen Ort und in transportfähigem Zustand bereitzuhalten. Dies bedeutet, dass der Mietgegenstand vom Mieter verladungsfertig bereitgestellt ist und nur noch aufgeladen werden muss, gegebenenfalls wie bei der Anlieferung/Abholung verpackt. Kann der Mieter dies nicht gewährleisten, trägt er die Kosten der vergeblichen Anfahrt und für die Dauer der Verhinderung der Abholung den vereinbarten Mietzins sowie die Kosten einer erneuten Anfahrt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
  10. Vergütung 10.1. Alle Preise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, in EURO und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen wie Transport, Be- und Entladung, Aufbau, Inbetriebnahme und Abbau, Steuern, Abgaben, Versicherungen, und Betriebskosten werden gesondert berechnet. Die Preise gelten für den vereinbarten oder von uns bestätigten Liefer- und Leistungsumfang. Mehrarbeit und Sonderleistungen werden separat nach den bei uns geltenden Tarifen berechnet, einschließlich anfallender Reise- und Übernachtungskosten. Wird der vertraglich vereinbarte Einsatzumfang der Mietsache überschritten, so hat der Mieter uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, vom Mieter die Miete zu verlangen, die für den tatsächlichen Einsatzumfang geschuldet wäre. 10.2. Nicht im Mietpreis enthalten sind die allgemeinen Betriebskosten einschließlich Kältemittel, Strom, Heizöl und Gas bei Heizgeräten sowie der Technikereinsatz zum Wechsel und der Erneuerung der Betriebsmittel.
  11. Zahlungsbedingungen und Verzug 11.1. Soweit sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Mietzins (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Mieter zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Sollte im Einzelfall ein Skontoabzug vereinbart worden sein, so ist ein solcher gleichwohl nicht statthaft, wenn sich der Mieter mit der Bezahlung einer anderen Rechnung im Zahlungsverzug befindet. 11.2. Wir sind zur Rechnungsstellung am Anfang einer Mietperiode oder des vertraglich vereinbarten Abrechnungsturnus berechtigt. Die Abrechnung erfolgt jedoch mindestens einmal pro Quartal. Am Ende wird eine Schlussrechnung erstellt. Wir sind auch berechtigt, den gesamten Mietpreis oder Teile davon als Vorauskasse zu verlangen. Sollten wir von diesem Recht Gebrauch machen, erfolgt eine Auslieferung nur nach Geldeingang. 11.3. Wir sind zu jeder Zeit berechtigt, für die Dauer der Mietzeit eine Sicherheit in Geld (Kaution) in Höhe des Neuwertes der Mietsache zu verlangen. Der Mieter hat das Recht, diese Mietsicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen. 11.4. Bei Zahlungen ohne Angabe der Rechnungsnummer und ohne Zahlungsavis wird grundsätzlich die älteste Rechnung zuerst ausgeglichen. 11.5. Kommt der Mieter mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug, haben wir das Recht eine fristlose Kündigung auszusprechen und den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters bei diesem abzuholen. Der Mieter hat den ungehinderten Zugang und Abtransport der Mietsache zu gewährleisten. 11.6. Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Mietzins während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 11.7. Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Mietsache bleiben die Gegenrechte des Mieters unberührt. 11.8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Mieter aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. 11.9. Wir erbringen keine Bauleistung im Sinne des § 48 Absatz 1 EStG oder § 13b Absatz 2 UStG. Der Rechnungsbetrag ist daher ohne Abzug vollständig an uns zu zahlen.
  12. Verjährung und Minderung 12.1. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. 12.2. Andere Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr ab Überlassung der Mietsache, wenn der Mangel schon vorhanden war; andernfalls in einem Jahr nach Entstehung des Mangels. Diese Einschränkungen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz. 12.3. Im Falle eines Mangels ist der Mieter nicht zur Mietkürzung berechtigt. Eine Ausnahme gilt für unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Mängel. Das Recht des Mieters zur Rückforderung überzahlter Miete auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung bleibt unberührt.
  13. Haftung des Vermieters 13.1. Die Haftung des Vermieters ist auf die vertragswesentlichen Pflichten des Vermieters beschränkt. Diese sind die Überlassung des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Zugang zum Mietobjekt und die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten, soweit diese die Mietsache betreffen und nicht vom Mieter übernommen wurden. 13.2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. 13.3. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieters auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn). 13.4. Der Vermieter haftet in dem Umfang, wie sein Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. 13.5. Die Beschreibung des Mietobjekts in Prospekten und Modellen stellt keine vereinbarte Beschaffenheit dar. Der Vermieter kann in Bezug auf das Mietobjekt Änderungen vornehmen, soweit das Mietobjekt dadurch seinen Charakter nicht verliert. 13.6. Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht. 13.7. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 13.8. Es gelten weiter die Regelungen über den Haftungsverzicht im Zusammenhang mit Versicherungen (Ziff. 14 dieser Allgemeinen Mietbedingungen). 13.9. Bei vollständiger oder teilweiser Beschädigung des Mietobjektes, die von dem Vermieter nicht zu vertreten ist und die dazu führt, dass der Mieter das Mietobjekt nicht vertragsgemäß nutzen kann, ruhen die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsgewährung und die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete für einen Zeitraum von zunächst einem Monat.Der Mieter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Vermieter nicht innerhalb der vorgenannten Zeit erklärt hat, ob er das Mietobjekt wiederherstellen werde oder nicht. Erklärt sich der Vermieter dahingehend, das Mietobjekt nicht wiederherzustellen, oder erklärt er sich in der genannten Frist gar nicht, wird das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Dem Mieter stehen keine Schadensersatzansprüche zu.Erklärt sich der Vermieter dahingehend, dass das Mietobjekt wieder aufgebaut werden soll, so ruht das Mietverhältnis für den für den Aufbau benötigten Zeitraum. Dem Mieter steht in diesem Falle nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn das Ruhen des Mietverhältnisses für den Zeitraum des Wiederaufbaus für ihn unzumutbar ist. Er hat in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht, das binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung des Vermieters über den Wiederaufbau auszuüben ist.
  14. Versicherungspflicht des Mieters, Vorausabtretung, Ausschluss von Regressansprüchen 14.1. Der Mieter ist verpflichtet, folgende Versicherungen mit angemessenem Deckungsschutz (mindestens in Höhe des Wiederbeschaffungswertes) auch zugunsten des Vermieters auf eigene Kosten des Mieters abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten: • Betriebsunterbrechungsversicherung, • Betriebshaftpflichtversicherung, • Versicherung gegen Beschädigung und Verlust von eingebachten Gegenständen, auch soweit die eingebrachten Gegenstände als Einbauten wesentlicher Bestandteil der Mietsache werden, • Feuerversicherung, • Leitungswasserversicherung unter Einbeziehung der Risiken Abwässer und bestimmungswidriger Sprinklerwasseraustritt für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände, • Versicherung gegen Diebstahl, • Versicherung gegen Sachbeschädigung. 14.2. Der Mieter ist im Falle, dass in der Mietsache Medizinprodukte, Arzneimittel oder andere temperaturempfindliche Stoffe gelagert werden sollen, verpflichtet, zusätzlich eine Versicherung gegen die Beschädigung, die Verschlechterung, den Verlust und die tatsächliche oder rechtliche Beschränkung der Marktgängigkeit und des Vertriebs von in die Mietsache eingebrachter Gegenstände mit angemessenem Deckungsschutz (mindestens in Höhe des Wiederbeschaffungswertes) auch zugunsten des Vermieters abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Hierunter fallen insbesondere auch solche Fälle, bei denen eingelagerte Medizinprodukte, Arzneimittel oder sonstiger temperaturempfindlicher Stoffe wegen der Überschreitung von Temperaturobergrenzen oder Temperaturuntergrenze wegen gesetzlicher Vorgaben nicht mehr zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung herangezogen werden dürfen oder sich im Falle eines solchen Vorfalls ohne gesetzliche Vertriebsbeschränkung keine oder weniger Abnehmer für diese Produkte mehr finden lassen oder ein Vertrieb nur noch zu einem geringeren Preis möglich ist. Die Versicherung hat dabei sämtliche Schäden und Begleitschäden, also insbesondere Gewinnausfallschäden, Transport- und Entsorgungskosten, die Kosten einer Ersatzbeschaffung und Kosten gesetzlich vorgeschriebener und/oder behördlich angeordneter Mitteilungs- und Handlungspflichten (z.B. Rückrufe von in Verkehr gebrachten Produkten) vollständig abzudecken. 14.3. Die jeweilige Versicherung gemäß vorstehender Ziffern 14.1 und 14.2. ist dem Vermieter vor Mietbeginn durch den Mieter nachzuweisen. 14.4. Die sich aus dem Versicherungsvertrag betreffend das Mietobjekt – vorstehende Ziff. 14.1. – ergebenden Rechte des Mieters gegenüber dem Versicherer werden hiermit jeweils im Voraus von dem Mieter an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. 14.5. Zwischen Mieter und Vermieter wird zum Ausschluss von Regressansprüchen im Zusammenhang mit abgeschlossenen Versicherungen folgender Verzicht vereinbart: Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ersatzansprüche für alle künftigen Schäden, soweit sie durch eigene Versicherungen gedeckt werden und zwar in dem Umfang, in dem aus den Versicherungsverträgen Entschädigungsleistungen tatsächlich und endgültig erbracht werden. Dieser Haftungsverzicht gilt für jede Art der Schadensverursachung, mit Ausnahme einer eigenen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder Unterlassens.
  15. Haftung des Mieters 15.1. Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm exklusiv gemieteten Mietsachen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die uns oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner im Vertrag oder diesen AMB festgelegten Verpflichtungen entstehen. 15.2. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die uns / dem Eigentümer der Mietsache aufgrund unterlassener oder mangelhafter Pflege oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder unterlassener Mängelanzeige, der fehlerhaften Inbetriebnahme oder unsachgemäßen Bedienung der Mietsache oder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung entstehen. Der Mieter ist auch für eine Beschädigung der Mietsache verantwortlich, die von Angestellten, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern des Mieters verursacht werden, soweit sich diese Personen auf Veranlassung oder im Interesse des Mieters in der Nähe der Mietsache aufgehalten haben. Bei Beschädigungen an Mietsachen trifft die Nachweispflicht, dass seine Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten oder Handwerker den Schaden nicht verursacht haben, den Mieter. 15.3. Etwaig weitergehende gesetzliche oder individualvertragliche Ansprüche gegen den Mieter bleiben in jedem Fall bestehen.
  16. Eigentumsrechte Die Mietsache wird unter keinen Umständen Eigentum des Mieters oder eines Dritten. Das Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Mietsachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
  17. Montage und Inbetriebnahme 17.1. Bei Mietverträgen mit Montage und/oder Inbetriebnahme der Mietsache hat der Mieter auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: • alle Erd-, Bau-, Maurer-, Stemm- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, • eine ebene, dauerhaft feste Aufstell-/Lagerfläche für die Anlage, • die statische Überprüfung des Transportweges sowie Aufstellortes, • einen passenden Stapler oder Kran für die Be- oder Entladung, • die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - schall- und schwingungsdämpfende Maßnahmen, • wasserseitige Verrohrung, einschl. aller dafür erforderlicher Armaturen und Einrichtungen, - Ableitung von eventuell anfallendem Kondensat, • Stromeinspeisung bis zum Hauptschalter, einschl. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugentlastet montiert), • erforderliche Signal- und Busleistungen, einschl. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugentlastet montiert), • Reinigung, Spülung, Füllung und Entlüftung der Wassersysteme vor der kältetechnischen Inbetriebnahme, • Isolierung der kalten und ggf. warmen Anlagenteile, soweit nicht gesondert von ICS-CE angeboten, • Bereitstellung und Heranführen von Betriebsmitteln wie Wasser, Frostschutzmittel und Strom während der Montage und Inbetriebnahme-Zeit, • hydraulischer Abgleich des Wassersystems und sonstiger Einregulierungsarbeiten, • zusätzliche, nicht durch uns zu vertretende, Inbetriebnahme und Einweisungen, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. 17.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Mieter die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, die erforderlichen statischen Angaben sowie Angaben über Besonderheiten, die einer reibungslosen Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme entgegenstehen könnten, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 17.3. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen frei zugänglich, geebnet, geräumt sowie durch LKW befahrbar sein. 17.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Mieter in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen durch uns zu tragen. 17.5. Der Mieter hat unseren Mitarbeitern und sonstigen von uns beauftragen Personen täglich die geleistete Arbeitszeit zu bescheinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so werden der Abrechnung unsere Aufzeichnungen zu Grunde gelegt. 17.6. Sofern nach dem Vertrag Montage und Inbetriebnahme geschuldet ist, so werden die von uns installierten Anlagen nach der Montage einreguliert und das Bedienungspersonal des Mieters mit der fachgerechten Bedienung vertraut gemacht. Die für die Einregulierung erforderlichen Termine werden wir mit dem Mieter abstimmen. Nach beendeter Einregulierung und Einweisung hat der Mieter die ordnungsgemäße Fertigstellung der geschuldeten Arbeiten schriftlich zu bestätigen; etwaige Beanstandungen sowie nachträgliche Sonderwünsche werden in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokoll aufgenommen. 17.7. Bei Montage, Inbetriebnahme und Service gelten ergänzend auch unsere Allgemeinen Servicebedingungen.
  18. Force Majeure 18.1. Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt ("Force Majeure") vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit. 18.2. Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. 18.3. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. 18.4. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Mietverträgen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 8 Wochen seit dem vereinbarten Mietbeginn andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
  19. Anwendbares Recht / Gerichtsstand 19.1. Die Beziehungen zwischen uns und dem Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 19.2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  20. Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel): Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden AMB unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
 

Balzheim im Juli 2022

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